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Prokon Strom
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04821 6855-377
Prokon Regenerative Energien eG
Kirchhoffstraße 3
25524 Itzehoe

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

(Stand: 01.02.2024)

1. Zustandekommen des Vertrags und Lieferbeginn

1.1 Die Prokon Regenerative Energien eG (im Folgenden: "Prokon") benötigt zur Energielieferung das entweder vollständig ausgefüllte und unterschriebene Angebot (Auftrag) oder das über die Internetseite von Prokon, die Internetseite eines Vertriebspartners von Prokon oder über die Internetseite eines Vergleichsportals übermittelte Angebot (Online-Auftrag) des Kunden. Der Energieliefervertrag erfolgt außerhalb der Grundversorgung und kommt zustande, indem Prokon dem Kunden in Textform sowohl den Vertragsschluss bestätigt als auch das Datum des Lieferbeginns mitteilt (Vertragsbestätigung), spätestens jedoch mit Aufnahme der Belieferung durch Prokon. Die Energielieferung beginnt entsprechend den gesetzlichen Regelungen zum Lieferantenwechsel regelmäßig spätestens drei Wochen nach Zugang der Anmeldung der Netznutzung bei dem für den Kunden zuständigen Netzbetreiber. Voraussetzung ist allerdings, dass der bisherige Energieliefervertrag des Kunden vor Lieferbeginn beendet werden konnte. 

1.2 Die Vertragsbestätigung ist Bestandteil des Vertrags und wird ausdrücklich einbezogen. Bei Unstimmigkeiten zwischen der Vertragsbestätigung und diesen AGB gehen die Regelungen in der Vertragsbestätigung vor. 

1.3 Sollte der bisherige Energieliefervertrag des Kunden eine längere Kündigungsfrist beinhalten, aufgrund derer die Aufnahme des Lieferbeginns durch Prokon im vorgenannten Zeitraum nicht möglich ist, wird der Energieliefervertrag mit Prokon zu dem auf die Beendigung des bisherigen Energieliefervertrags folgenden Tag wirksam und die Lieferung an diesem Tag aufgenommen (Lieferbeginn).

1.4 Der vom Kunden gewünschte Zeitpunkt für den Belieferungsbeginn muss innerhalb von 180 Tagen ab Eingang des Auftrags oder Online-Auftrags liegen. 

1.5 Über ein dem Kunden zustehendes, gesetzliches Widerrufsrecht informiert Prokon den Kunden spätestens mit Übersendung der Vertragsbestätigung. Über die gesetzlich vorgesehenen Widerrufsrechte hinaus bestehen keine vertraglichen Widerrufsrechte. 

1.6 Aktuelle Informationen über die geltenden Tarife, Entgelte, gebündelte Produkte und sonstige Leistungen sind auf der Internetseite von Prokon unter www.prokon.net erhältlich. 

2. Leistungspflichten

2.1 Prokon ist verpflichtet, den gesamten Energiebedarf des Kunden bis zu einem Verbrauch von 100.000 kWh/a für die Dauer des Energieliefervertrags zu befriedigen und den hierfür erforderlichen Netznutzungsvertrag (Lieferantenrahmenvertrag) mit dem verantwortlichen Netzbetreiber abzuschließen. Die Energie wird dem Kunden an dessen Netzanschluss zur Verfügung gestellt. Die Energie wird dem Kunden für Zwecke seines Letztverbrauchs geliefert.

2.2 Die Verpflichtung nach Ziffer 2.1 besteht nicht,

a. soweit und solange der Netzanschluss des Kunden durch den Netzbetreiber unterbrochen wurde oder der Netzanschluss aus vom Kunden oder vom Netzbetreiber zu vertretenen Gründen nicht genutzt werden kann;

b. soweit und solange der Netzbetrieb inklusive des Netzanschlusses gestört oder unterbrochen ist; oder

c. soweit und solange Prokon an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Energie durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung Prokon nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, gehindert ist.

2.3 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses, einer Störung des Messstellenbetriebs oder einer vergleichbaren Störung, die Prokon nicht zu vertreten hat, handelt, ist Prokon von der Leistungspflicht befreit. 

2.4 Bei einer Störung oder Unterbrechung des Netzbetriebs ist Prokon verpflichtet, den Kunden auf dessen Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen in Kenntnis zu setzen, sofern sie Prokon bekannt sind oder von Prokon in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

2.5 Der Kunde ist verpflichtet, den in Rechnung gestellten Abrechnungsbetrag so wie die nach Ziffer 9.1 (Abschlagszahlungen) erhobenen Abschläge zu zahlen.

3. Preisbestandteile und Preisänderungen

3.1 Der vom Kunden an Prokon zu zahlende Brutto-Strompreis setzt sich aus dem Grundpreis und dem Arbeitspreis zusammen. Der Brutto-Strompreis enthält derzeit unter anderem die folgenden Kostenpositionen: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber zu entrichtenden Entgelte (inklusive der Kosten für Messstellenbetrieb und Messung), die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV, sog. StromNEV-Umlage), nach § 17f Energiewirtschaftsgesetz (EnWG, sog. Offshore-Umlage) und nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLAV).

3.2 Prokon ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Änderung des Brutto-Strompreises durchzuführen. Steigerungen bei einer Kostenposition, z.B. den Beschaffungskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten bei anderen Kostenpositionen, z.B. den an den Netzbetreiber zu entrichtenden Entgelten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Beschaffungskosten, ist der Brutto-Strompreis von Prokon zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen bei anderen Kostenpositionen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Im Rahmen dieser Ziffer 3.2 dürfen und müssen ausschließlich die Kostenpositionen der Ziffer 3.1 und etwaige zukünftige von Ziffer 3.3 erfasste Kostenpositionen berücksichtigt werden.

3.3 Auch zukünftige Kostenentwicklungen können Prokon berechtigen, den Brutto-Strompreis zu ändern. Dies gilt z.B. für die Einführung zusätzlicher Steuern oder Abgaben, die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen, Änderungen der Netzzugangsentgelte für Ausspeisepunkte, die Einführung von sonstigen neuen Belastungen, beispielsweise durch das Messstellenbetriebsgesetz, oder Entlastungen.

3.4 Änderungen des Brutto-Strompreises durch Prokon erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dieses nach § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich überprüfen lassen.

3.5 Prokon wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte und den Umfang einer Änderung des Brutto-Strompreises so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen. Kostensenkungen werden also mindestens in gleichem Umfang preiswirksam wie Kostenerhöhungen. Insbesondere wird Prokon Kostensenkungen nicht später weiter-geben als Kostensteigerungen.

3.6 Prokon unterrichtet den Kunden mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung des Brutto-Strompreises über die beabsichtigte Änderung in Textform. Prokon informiert den Kunden dabei auf transparente und verständliche Weise über Umfang und Ursache der Preisänderung, sowie über sein Kündigungsrecht gemäß Ziffer 3.7

3.7 Ändert Prokon den Brutto-Strompreis, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag bis zum angekündigten Zeitpunkt der Änderung des Brutto-Strompreises ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Die Kündigung richtet sich nach den Ziffern 13.5 und 13.6. Prokon wird die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Sofern der Kunde oder sein neuer Lieferant keinen früheren Kündigungstermin bestimmt, wird die Kündigung zum späteren der folgenden beiden Zeitpunkte wirksam: (i) Wirksamwerden der Änderung des Brutto-Strompreises oder (ii) Zeitpunkt des Lieferantenwechsels spätestens jedoch mit Ablauf von drei Wochen ab Versendung der Kündigungsbestätigung durch Prokon (d.h. Verstreichen der für einen Lieferantenwechsel gemäß § 20a Abs. 2 S. 1 EnWG höchstens vor-gesehenen Frist). Im Fall der Kündigung wird die Änderung des Brutto-Strompreises gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 13 bleibt unberührt. Prokon ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, mit dem Kunden eine Preisgarantie zu vereinbaren. Ob der Vertrag des Kunden eine Preisgarantie enthält und auf welche Preisbestandteile sich diese Preisgarantie bezieht, kann der Kunde der Vertragsbestätigung entnehmen. Im Falle einer Vereinbarung einer Preisgarantie kann Prokon den Preis abweichend von Ziffer 3.2 bis 3.7 erstmals nach dem Ende der Preisgarantiefrist anpassen. Nach Ablauf der Preisgarantiefrist kann Prokon den Preis gemäß Ziffer 3.2 bis 3.7 anpassen. 

4. Haftung

4.1 Sofern der Netzbetrieb oder der Netzanschluss gestört ist, kann der Kunde daraus entstehende Ansprüche ausschließlich gegen den Netzbetreiber geltend machen.

4.2 Die Parteien haften bei schuldhafter Nichteinhaltung ihrer vertraglichen Leistungspflichten einschließlich für ungenaue oder verspätete Abrechnungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Ziffer 4 nichts anderes ergibt. 

4.3 Prokon sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften nur für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Prokon sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften auch für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.

4.4 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, des Umwelthaftungsgesetzes sowie des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt.

5. Messeinrichtungen

5.1 Die von Prokon gelieferte Energie wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.

5.2 Prokon ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei Prokon, so hat er Prokon zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung nach Satz 1 fallen Prokon zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, ansonsten dem Kunden.

6. Zutrittsrecht

Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder von Prokon den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach Ziffer 7 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens zwei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

7. Ablesung der Messeinrichtung

7.1 Prokon ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die Prokon vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat.

7.2 Prokon kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung nach Ziffer 7.1, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse von Prokon an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Prokon darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.

7.3 Wenn der Netzbetreiber oder Prokon das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf Prokon den Verbrauch auf der Grund-lage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt, insbesondere die vereinbarte Selbstablesung nach Ziffer 7.4. Ferner gilt dies auch dann, wenn der Kunde eine nach Ziffer 7.2 gebotene Selbstablesung trotz entsprechender Verpflichtung nicht oder verspätet vornimmt. Sofern und soweit eine Schätzung durch Prokon erfolgt, wird Prokon dies auf der Abrechnung kenntlich machen. Auf Wunsch des Kunden wird Prokon den einschlägigen Grund für die Zulässigkeit sowie die der Schätzung zugrunde gelegten Faktoren in Textform unentgeltlich erläutern.

7.4 Der Kunde teilt seinem bisherigen Lieferanten, Prokon oder dem zuständigen Netzbetreiber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats seit Lieferbeginn, seinen Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns mit, oder sofern dies nicht möglich ist, seinen Zählerstand zu einem Zeitpunkt, der möglichst nah an dem Zeitpunkt des Lieferbeginns liegt. Sofern eine solche Mitteilung unterbleibt und Prokon weder vom Netzbetreiber, vom bisherigen Lieferanten oder von einem die Messung durchführenden Dritten die Ablesedaten zum Zeitpunkt des Lieferbeginns erhält, ist Prokon berechtigt eine Schätzung des zu Lieferbeginn auf der Messeinrichtung des Kunden angegebenen Verbrauchwerts (in Abstimmung mit dem bisherigen Lieferanten und/oder dem Netzbetreiber) vorzunehmen. Hierbei muss Prokon die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigen. Teilt der Kunde seinen Zählerstand zu einem anderen Zeitpunkt als zum Lieferbeginn mit, errechnet Prokon den zum Zeitpunkt des Lieferbeginns auf der Messeinrichtung des Kunden angegebenen Verbrauchswert unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse (in Abstimmung mit dem bisherigen Lieferanten und/oder dem Netzbetreiber) und legt diesen errechneten Wert als Anfangswert für die zukünftigen Abrechnungen zugrunde.

7.5 Für den Fall, dass der Kunde bereits unmittelbar vor Lieferbeginn dieses Vertrags auf Basis eines vorherigen Vertrags von Prokon mit Energie beliefert wurde (z.B. im Falle einer Vertragsersetzung), teilt der Kunde Prokon mit Lieferbeginn dieses Vertrags seinen Zählerstand mit. Sofern der Kunde von einer solchen Mitteilung absieht, wird Prokon den Verbrauch des Kunden bei der nächsten Abrechnung unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse über den jeweiligen Abrechnungszeitraum für den Altvertrag und diesen Neuvertrag aufteilen.

8. Abrechnung

8.1 Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Das Abrechnungsjahr wird von Prokon festgelegt, wobei der Abrechnungszeitraum ein Jahr nicht übersteigen darf. Die Rechnungsstellung erfolgt spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums bzw. sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses. Erfolgt die Stromabrechnung nach 8.2 monatlich, beträgt die Frist für die Abrechnung drei Wochen. Abrechnungen und Abrechnungsinformationen werden einmal jährlich unentgeltlich in Papierform übermittelt und sind zudem unentgeltlich im von Prokon zur Verfügung gestellten Kundenportal unter energie.prokon.net abrufbar. 

8.2 Abweichend von Ziffer 8.1 bietet Prokon dem Kunden auch eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Rechnungsstellung an; für jede derartige vom Kunden gewünschte zusätzliche, unterjährige Rechnung in Papierform wird dem Kunden die im Preisblatt ausgewiesene Gebühr in Rechnung gestellt. Für vom Kunden gewünschte Zweitausdrucke einer Rechnung sowie Forderungs- und/oder Zahlungsaufstellungen, die sich auf mehr als ein Jahr zurückliegende Zeiträume beziehen, stellt Prokon die im Preisblatt genannten Beträge in Rechnung. Sofern der Kunde keinen Abrechnungszeitraum bestimmt, erfolgt die Rechnungsstellung gemäß Ziffer 8.1. 

8.3 Hat ein Kunde, bei dem keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, sich für eine elektronische Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen entschieden, stellt Prokon diese Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlagen einmal alle drei Monate unentgeltlich zur Verfügung. Erfolgt eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten, stellt Prokon monatlich die Abrechnungsinformation unentgeltlich im Kundenportal zur Verfügung.

8.4 Prokon stellt auf Verlangen des Kunden, ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie, sofern verfügbar, dem Kunden und zusätzlich auch einem vom Kunden benannten Dritten zur Verfügung. Diese ergänzenden Informationen müssen kumulierte Daten mindestens für die vorangegangen drei Jahre umfassen, längstens für den Zeitraum seit Beginn des Energieliefervertrages. Sie entsprechen den Intervallen der Abrechnungsinformationen.

8.5 Ändert sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes der Brutto-Strompreis, so wird der für den neuen Preis maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für vergleichbare Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.

8.6 Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben, verrechnet Prokon dieses vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung gemäß Ziffer 9 oder zahlt es binnen zwei Wochen aus. Guthaben, die sich aus einer Abschlussrechnung ergeben, werden innerhalb von zwei Wochen ausgezahlt.

9. Abschlagszahlungen

9.1 Prokon erhebt Teilbeträge als Abschlagszahlungen auf den zu erwartenden Abrechnungsbetrag. Die Abschläge werden anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum berechnet. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.

9.2 Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen prozentual der Höhe der Preisanpassung entsprechend angepasst werden.

9.3 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.

9.4 Eingehende Zahlungen des Kunden, die nicht zur Tilgung sämtlicher rückständiger Forderungen aus dem Energieliefervertrag genügen, werden von Prokon unter Abbedingung von § 366 Abs. 1 BGB mit diesen in der Reihenfolge gem. § 366 Abs. 2 BGB verrechnet. Bei der Berechnung rückständiger Forderungen bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Prokon und dem Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung von Prokon resultieren.

10. Zahlungsmethode

Der Kunde kann Zahlungen per Überweisung, Überweisung nach Bareinzahlung oder SEPA-Lastschrift leisten. Die Frist für die Vorabinformation der SEPA-Lastschrift wird auf einen Bankarbeitstag verkürzt. 

11. Zahlung, Verzug

11.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von Prokon angegebenen Zeitpunkt, jedoch frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Die Leistungszeit (und damit der Fälligkeitszeitpunkt) für Rechnungsbeträge und Abschläge wird durch Prokon einseitig nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB bestimmt. Die Bestimmung der Leistungszeit für Rechnungsbeträge und Abschläge erfolgt in der Rechnung oder einer sonstigen von Prokon an den Kunden übermittelten Mitteilung. Nach Ablauf der dort bestimmten Leistungszeiten für Rechnungsbeträge und Abschläge befindet sich der Kunde nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug, ohne dass es hierfür einer gesonderten Mahnung bedürfte.

11.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden wird Prokon, sofern die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB vorliegen, die entstandenen Schäden pauschal, auf Basis von strukturell vergleichbaren Fällen berechnen. Die pauschale Berechnung muss einfach und nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

11.3 Verzugszinsen werden nicht von der Pauschale nach Ziffer 11.2 erfasst, sondern entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erhoben

11.4 Gegen Ansprüche von Prokon kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

11.5 Prokon behält sich das Recht vor, dem Kunden auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften die Kosten in Rechnung zu stellen, die Prokon dadurch entstehen, dass die Lastschrift zurückgegeben wird und die Lastschriftrückgabe auf einem schuldhaften Verhalten des Kunden beruht (z.B. unzureichende Deckung des Schuldnerkontos).

11.6 Prokon behält sich das Recht vor, dem Kunden auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften die Kosten in Rechnung zu stellen, die Prokon dadurch entstehen, dass Prokon eine Einwohnermeldeamtsauskunft einholt, sofern der Kunde schuldhaft Anlass für die Einholung der Auskunft gegeben hat, z.B. weil er Prokon nicht über seinen Umzug informiert hat.

12. Berechnungsfehler

12.1 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von Prokon zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt Prokon den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.

12.2 Ansprüche nach Ziffer 12.1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

13. Kündigung

13.1 Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Sofern die Parteien eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart haben, ist der Vertrag erstmals zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündbar. Andernfalls verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien gemäß Ziffer 13.1 Satz 1 gekündigt werden. Ob eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wurde, ist der Vertragsbestätigung zu entnehmen. 

13.2 Im Falle der Vereinbarung einer Preisgarantie kann Prokon den Vertrag abweichend von Ziffer 13.1 ordentlich erstmals mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende der Preisgarantiefrist kündigen. Nach Ablauf der Preisgarantiefrist kann Prokon den Vertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündigen. Ob der Vertrag des Kunden eine Preisgarantie enthält, kann der Kunde dem Auftragsblatt sowie der Vertragsbestätigung entnehmen.

13.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß Ziffern 3.7 und 14.4 sowie § 314 BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 314 BGB liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit einer fälligen Zahlung wiederholt und in nicht unerheblichem Ausmaß in Verzug gerät und die Zahlung trotz Mahnung mit Androhung der Kündigung nicht innerhalb von zwei Wochen nachholt.

13.4 Im Fall eines Umzugs ist der Kunde verpflichtet, Prokon seine neue Adresse oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer sechs Wochen vor dem Umzugstermin, spätestens aber unverzüglich nach Kenntnis der neuen Adresse mitzuteilen. Bei einem Umzug sind beide Parteien berechtigt, den Stromliefervertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Auszugsdatum zu kündigen. Dies gilt nicht, wenn Prokon dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Vertrags an dem neuen Wohnsitz des Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. 

13.5 Die Kündigung bedarf der Textform. Prokon wird eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. 

13.6 Ergänzend zu Ziffer 13.5 ist der Kunde auch berechtigt, die Kündigung statt in Textform über die von Prokon im Kundenportal unter energie.prokon.net zur Verfügung gestellten Kündigungsschaltfläche auszusprechen. Dabei wird dem Kunden die Möglichkeit gegeben, Angaben zur Art der Kündigung, im Fall einer außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund, zur eindeutigen Identifizierbarkeit des Kunden, zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags, zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung des Vertragsverhältnis beendigen soll und zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an den Kunden zu machen. Prokon gibt dem Kunden außerdem die Möglichkeit, die auf diese Weise abgegebene Kündigungserklärung mit Hinweis auf die Kündigungsschaltfläche, Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung auf einem dauerhaften Datenträger abzuspeichern. Prokon wird die Kündigung sofort nach Eingang in Textform bestätigen. Die Bestätigung wird Inhalt und Datum des Zugangs der Kündigungserklärung, sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis beendet werden soll, enthalten. 

13.7 Prokon darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages verlangen.

13.8 Prokon wird den Lieferantenwechsel zügig und kostenlos abwickeln.

14. Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen

14.1 Sofern sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen (z.B. EnWG, StromGVV, verbindliche Entscheidungen der Bundesnetzagentur) ändern, kann Prokon eine Anpassung dieses Vertrags unter den in Ziffer 14.3 enthaltenen Voraussetzungen vornehmen. Dies gilt, soweit die Anpassung erforderlich ist, um sicherzustellen, dass Prokon den gesetzlichen Vorgaben nachkommen kann.

14.2 Ziffer 14.1 gilt nicht für Änderungen des Brutto-Strompreises und der wesentlichen Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Ziffer 14.1 gilt daher insbesondere nicht im Hinblick auf folgende Regelungen:

a. die vereinbarten Hauptleistungspflichten (d.h. Vergütung der Stromlieferungen durch den Kunden, Deckung des Energiebedarfs des Kunden durch Prokon);

b. die Kündigungsregelungen, es sei denn, dass diese zugunsten des Kunden erweitert werden;

c. die Vertragslaufzeit.

Ziffer 14.1 soll insbesondere in den folgenden Fällen anwendbar sein und eine Anpassung des Vertrages ermöglichen:

a. der Gesetzgeber oder die Bundesnetzagentur legen Prokon zusätzliche Informationspflichten auf;

b. der Gesetzgeber oder die Bundesnetzagentur verpflichtet Prokon ausdrücklich zur Weitergabe von Kundendaten;

c. der Gesetzgeber oder die Bundesnetzagentur verpflichten Prokon, Daten von den Kunden zu erheben;

d. das Messstellenwesen wird geändert.

14.3 Änderungen der Vertragsbedingungen werden nicht ohne Zustimmung des Kunden wirksam. Prokon wird dem Kunden eine Anpassung nach Ziffer 14.1 mindestens 8 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden unter Angabe dieses Zeitpunkts in Textform mitteilen. Widerspricht der Kunde der beabsichtigten Anpassung des Vertrags nicht bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform, gilt seine Zustimmung zur geplanten Vertragsanpassung als erteilt. Hierauf ist der Kunde in der Mitteilung der geplanten Änderung ausdrücklich hinzuweisen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Widerspricht der Kunde der Vertragsanpassung fristgerecht, gilt der ursprüngliche Energieliefervertrag ohne diese Anpassung unverändert fort.

14.4 Darüber hinaus hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsänderung zu kündigen. Auch hierauf ist der Kunde in der Mitteilung der geplanten Anpassung hinzuweisen.

14.5 Sofern der Kunde den Vertragsänderungen nicht widerspricht und nicht von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht, legt Prokon diesem Vertrag die geänderten Vertragsbedingungen ab dem angegebenen Zeitpunkt zugrunde.

14.6 Das Recht der Parteien, von der jeweils anderen Vertragspartei eine Anpassung dieses Vertrages auf der Grundlage von § 313 BGB zu verlangen, bleibt von den Bestimmungen dieser Ziffer 14 unberührt.

15. Verbraucherbeschwerde/Schlichtungsstelle

15.1 Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit der Energielieferung können an den Kundenservice der Prokon per Post (Prokon Regenerative Energien eG, Kirchhoffstr. 3, 25524 Itzehoe), per Telefon (04821/ 6855-230) oder per E-Mail (energie@prokon.net) gerichtet werden. Beschwerden von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung von Energie betreffen, wird die Prokon innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beantworten. 

15.2 Hilft die Prokon einer Verbraucherbeschwerde im Sinne von Ziffer 15.1 Satz 2 nicht ab, kann der Verbraucher die Schlichtungsstelle Energie e.V. anrufen. Kontaktdaten: Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030 2757240-0, Telefax: 030-2757240-69, Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de (Mo.-Do. 10:00-12:00 und 14:00-16:00 Uhr), E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de. Die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. ist für Prokon verpflichtend. 

15.3 Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität stellt dem Kunden Informationen über das geltende Recht, seine Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für den Bereich Elektrizität zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030 22480-500 (Mo. Fr. von 09:00 12:00 Uhr), Telefax: 030 22480323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de. 

15.4 Sofern dieser Vertrag auf elektronischen Weg (online) geschlossen wird, haben Verbraucher die Möglichkeit, die Internetplattform der Europäischen Kommission zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. "OS-Plattform") zu nutzen. Die OS-Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertraglicher Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen dienen. Die OS-Plattform ist unter folgendem Link erreichbar:

https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/?event=main.home.show&lng=DE.

15.5 Das Recht der Vertragsparteien, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt.

16. Energieeffizienz

Zur Erfüllung der Informationspflicht von Prokon nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL G) wird auf die Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bfee-online.de) sowie deren Berichte nach § 6 Abs. 1 EDL-G verwiesen. Weitere Energieeffizienz-Informationen gemäß § 4 Abs. 2 EDL-G sind bei der Deutschen Energieagentur (www.dena.de) und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (www.vzbv.de) erhältlich.

17. Sonstige Bestimmungen

17.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und Wartungsentgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.

17.2 Sofern es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB handelt, vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand den Sitz von Prokon (Itzehoe), es sei denn, es ist ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben.

17.3 Vertragspartner: PROKON Regenerative Energien eG, Kirchhoffstr. 3, 25524 Itzehoe 

Vorstand: Dr. Henning von Stechow, Katharina Beyer. 

Aufsichtsratsvorsitzende: Petra Wildenhain

Sitz der Gesellschaft: Itzehoe. Eingetragen beim Amtsgericht Pinneberg, GnR 142 PI, Steuernummer: 18 290 00804, USt.-IdNr.: DE 301 229 797

Stand: 01.02.2024