Prokon A - Z

Glossar

Dem Wunsch unserer Mitglieder folgend, wichtige Informationen zum Unternehmen, zu Strukturen und Abläufen, aber auch zu wirtschaftlichen Hintergründen und rechtlichen Rahmenbedingungen besser aufzufinden, haben wir uns den Aufbau eines „Prokon-Glossar“ vorgenommen. Über relevante Schlagwörter sollen möglichst gut verständliche „Lexikon-Einträge“ entstehen, von A wie Anleihebedingungen bis Z wie Zulassungsbescheinigung sollen über die nächsten Wochen und Monate alle wichtigen Begrifflichkeiten abgearbeitet werden. Grundlage für die Erarbeitung des Glossars sind unter anderem auch die eingereichten Fragen zum Jahresabschluss oder aus den Generaldebatten der vergangenen Generalversammlungen.


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A

​Angabepflichten

Alle Gesellschaften in Deutschland müssen in ihren Jahres- und Konzernabschlüssen bestimmte Angaben machen. Da die Prokon eG nach dem Handelsgesetzbuch eine „große Kapitalgesellschaft“ ist, gelten die weitestgehenden Anforderungen für die Informations- und Angabepflichten. Darin finden sich u.a. Erläuterungen zur Bilanz und zur Gewinn- und Verlustrechnung, welche Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden angewandt wurden, auf welche Weise Währungen umgerechnet wurden und welche Tochtergesellschaften in die Konzernkonsolidierung einbezogen wurden und welche nicht. Außerdem ergänzende Angaben, wie beispielsweise die Restlaufzeiten und Besicherungen von Verbindlichkeiten, die Aufgliederung von Umsatzerlösen und Mitarbeiterzahlen.

Anleihe

Anleihen dienen der Beschaffung von Fremdkapital. Die Inhaber der Anleihen, die Gläubiger, überlassen einem Unternehmen für eine bestimmte Laufzeit Kapital. Sie fungieren praktisch als Kreditgeber und haben Anspruch auf Rückzahlung (Tilgung) des Kapitals sowie Zinszahlungen.

Seit der Gründung der Genossenschaft finanziert sich Prokon über die Ausgabe eine Anleihe von rund 500 Millionen Euro. Die Anleihe ist die größte Fremdkapitalposition der Prokon eG.

Anleihebedingungen

Die Anleihebedingungen legen fest, wie eine Anleihe zu behandeln ist, also wie etwa Zinszahlungen und Tilgungen umzusetzen sind. Nach den Anleihebedingungen von Prokon zahlt die Genossenschaft den Inhabern der Prokon-Anleihe jeweils am 25. Juni eines Jahres 3,5 Prozent Zinsen auf den Nennbetrag der Schuldverschreibung und tilgt einen Teil der Schulden. Bis 2030 wird die Anleihe komplett zurückgezahlt sein. Zudem enthalten die Anleihebedingungen von Prokon Auflagen zu ihrer Besicherung – das dient dem Schutz der Gläubiger. Die Anleihebedingungen lassen sich nicht durch einen Beschluss der Genossenschaftsmitglieder ändern.

Auffüllung

Hat sich das Geschäftsguthaben durch Verlustverrechnung reduziert, wird es durch Dividendenauschüttungen zukünftiger Jahre automatisch wieder aufgefüllt. Das ist gesetzlich so geregelt. Es gibt jedoch auch eine andere Möglichkeit: Prokon-Mitglieder können fehlendes Geschäftsguthaben durch eigene Einzahlungen auffüllen und somit in den Folgejahren eine höhere Dividende erhalten. Das kann sich lohnen: Die Dividende wird immer auf das Geschäftsguthaben berechnet, das zu Beginn eines Geschäftsjahres vorhanden war, in dem ein Jahresüberschuss entstanden ist.

Auseinandersetzung

Scheidet ein Mitglied aus einer Genossenschaft aus, findet eine sogenannte Auseinandersetzung statt. Die Genossenschaft muss das Auseinandersetzungsguthaben dann innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres an das Mitglied auszahlen. Alternativ können Geschäftsguthaben auf ein anderes oder neues Mitglied übertragen werden, bei Tod wird es vererbt.

Wie hoch das Auseinandersetzungsguthaben ausfällt, hängt vom Geschäftsguthaben des Mitglieds sowie vom Jahresabschluss der Prokon eG ab. Bei Verlusten und Verlustvorträgen kann ein Teil des Geschäftsguthabens zur Verlustdeckung eingesetzt werden, wenn die Generalversammlung das so beschlossen hat.

Auskunftsrecht

Was in einer Genossenschaft passiert, ist kein Geheimnis. In der Generalversammlung können Mitglieder fragen, was sie wissen möchten. Das garantiert das Auskunftsrecht. Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind demnach verpflichtet, Auskunft über die Angelegenheiten von Prokon zu geben – zumindest soweit das notwendig ist, um ein bestimmtes Thema der Tagesordnung sachgerecht beurteilen zu können. In bestimmten Fällen kann die Auskunft jedoch verweigert werden, beispielsweise wenn Geschäftsgeheimnisse preisgegeben würden und Prokon dadurch ein erheblicher Nachteil entstehen würde. Auch wenn Geheimhaltungspflichten oder der Datenschutz verletzt würden, müssen Vorstand und Aufsichtsrat nicht Rede und Antwort stehen. Bei diesen spezifischen Fragestellungen kommt aber die Rolle des Aufsichtsrates in besonderer Weise zur Geltung. Der Aufsichtsrat ist das von allen Mitgliedern gewählte Organ zur Aufsicht über die Geschäfte der Genossenschaft. Insofern nimmt bei vertraulichen Geschäftsgeheimnissen der Aufsichtsrat stellvertretend für die Mitglieder die Informationen entgegen und würdigt diese. Das gleicht die Interessenlage der informationsberechtigten Mitglieder und das Vertraulichkeitsbedürfnis der Genossenschaft aus.


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B

Bestandswindparks

Von Ausbüttel bis Zieko, von Brudzewice bis Zloczew und in Hedet: Prokon hat in Deutschland, Polen und Finnland bisher rund 70 Windparks errichtet. Davon hält die Genossenschaft derzeit 59 Windparks zu 100 Prozent im eigenen Bestand, 46 davon in Deutschland und 13 in Polen. (Stand 8/2021). Alle Bestandswindparks wurden vor dem Umbau der insolventen Prokon GmbH in die Prokon eG in Betrieb genommen. Sie werden nicht verkauft und dienen zur Besicherung der Prokon-Anleihe.

Betriebsführung (technisch und kaufmännisch)

Wenn Prokon neue Windparks in eigenen Projektgesellschaften projektiert und gebaut hat, wird die Windparkgesellschaft in der Regel verkauft . Die Genossenschaft bleibt jedoch „im Boot“: Zum einen hält Prokon auch nach dem Verkauf noch mindestens 19,9% der Anteile. Zum anderen übernimmt das Unternehmen bei allen Projekten zumindest die technische Betriebsführung. Prokon steuert also die Windenergieanlagen technisch, überprüft und wartet sie regelmäßig und führt Reparaturen durch. Dafür zahlt die Windparkgesellschaft eine Vergütung. Auch die kaufmännische Betriebsführung bleibt teilweise in den Händen von Prokon. Dazu gehört unter anderem die Veräußerung des in den Windparks erzeugten Stroms in Kooperation mit etablierten Stromhändlern.


Mit den Erlösen aus der Betriebsführung erzielt Prokon zusätzliche Einnahmen und kann damit flexibel Schwankungen der Energieerträge ausgleichen, wie sie beispielsweise in windschwachen Jahren auftreten können. Der Betrieb von Windkraftanlagen ist ein wichtiger Geschäftsbereich der Genossenschaft und soll weiter wachsen.

Biomethangasanlage

Wohin mit der Gülle, wenn sie nicht mehr auf Ackerflächen verteilt werden darf? In die Biomethangasanlage. Biomethan ist inzwischen ein wichtiger Baustein der Energieversorgung mit einem wesentlichen Vorteil gegenüber Erdgas: Es ist ein erneuerbarer Energieträger.

Prokon plant bundesweit zehn Biomethangasanlagen zu errichten und dadurch einen weiteren Beitrag zu mehr Klimaschutz und weniger CO2-Emissionen zu leisten. Bereits bei der Aufbereitung des Biogases setzt Prokon auf ein energieeffizientes und einfaches Verfahren: die Mebrantechnologie. Gängige Methoden wie beispielsweise die Aminwäsche hingegen benötigen recht viel Energie und Chemikalien, was zu einem hohen Verschleiß der Anlagen führt. Das Biomethan wird dann direkt ins bereits gut ausgebaute Gasnetz eingespeist.


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C

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D

Diversifizierung

Wachstum vorantreiben und zugleich Risiken abfedern – das sind Kernaufgaben von Unternehmensführungen. Eine kluge Unternehmensstrategie setzt dabei auch auf Diversifizierung, also auf eine gewisse Vielfalt. Auch in der Natur ist Vielfalt ein Resilienzfaktor und stärkt die Krisenfestigkeit eines Systems.

Prokon wird sein Leistungsangebot noch diverser gestalten, neue Produkte entwickeln und neue Märkte erschließen. Vor allem der Anteil der windunabhängigen Einnahmen soll wachsen. Das können Dienstleistungen für externe Windkraftbetreiber sein, wie etwa die Instandsetzung und Reparatur von Großkomponenten oder die technische und kaufmännische Betriebsführung des Windparks. Auch Erlöse aus der Projektierung von PV-Anlagen gehören zukünftig zum Leistungsspektrum der Prokon eG. Außerdem sollen bundesweit zehn Biomethangasanlagen entstehen.

Dividende

Dividenden sind Anteile am Jahresüberschuss, also am Gewinn nach Steuern. Macht Prokon in einem Geschäftsjahr Gewinn, beschließt die Generalversammlung, was mit dem Gewinn geschehen soll. Abzüglich der gesetzlichen Rücklage zur Deckung von Bilanzverlusten und einem eventuellen Gewinnvortrag kann ein Teil des Gewinns als Dividende an die Mitglieder ausgeschüttet werden. Die Verteilung der Dividende erfolgt nach dem Verhältnis der gezeichneten Geschäftsanteile zu Beginn des Jahres, in dem der Gewinn entstanden ist.

Seit dem Geschäftsjahr 2018 schüttet Prokon eine Dividende aus. 2020 erzielte die Genossenschaft das beste Jahresergebnis seit ihrer Gründung (Stand Oktober 2021) und die Mitglieder konnten sich über insgesamt rund 11,7 Millionen Euro Dividende freuen. Damit liegt die Dividendenrendite bei rund 5 Prozent.


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E

Eigenkapitalquote

Je höher die Eigenkapitalquote eines Unternehmens, desto besser steht es wirtschaftlich da und desto geringer ist also das Insolvenzrisiko. Als Eigenkapitalquote gilt der prozentuale Anteil des Eigenkapitals an der Bilanzsumme. In der Bilanzsumme sind  einerseits das Anlage- , das Umlaufvermögen und der Kassenbestand enthalten. Das ist die sogenannte Aktivseite der Bilanz. Andererseits sind in der Bilanzsumme alle Verbindlichkeiten und das Eigenkapital enthalten. Diese Positionen stehen auf der sogenannten Passivseite der Bilanz.

Mit einer Eigenkapitalquote von 31,3 Prozent im Jahr 2020 hat Prokon gegenüber dem Vorjahr mit 29,0 Prozent Eigenkapitalquote gut zugelegt. Und Prokon ist mehr als Durchschnitt: Im Jahr 2020 betrug die durchschnittliche Eigenkapitalquote aller mittelständischen deutschen Unternehmen 30,1 Prozent. Da Prokon die Anleihe planmäßig tilgt und die Zinsen zuverlässig zahlt, sinken die Verbindlichkeiten  kontinuierlich, sodass die Eigenkapitalquote weiter verbessert werden kann.

Erbfälle

Scheidet ein Mitglied durch Tod aus der Genossenschaft aus, geht die Mitgliedschaft auf die Erben über. Auch mehrere Erben haben nur eine Stimme: Ein gemeinschaftlicher Vertreter übt dann das Stimmrecht aus.

Manchmal ist der Erbfall womöglich gar nicht im Sinne eines Mitglieds oder es gibt gar keine leiblichen Erben. Die Mitglieder-Initiative „Heute schon an morgen denken“ steht Mitgliedern mit Rat zur Seite, wenn es darum geht, wie sie mit ihrem Geschäftsguthaben und ihren Geschäftsanteilen im Alter umgehen wollen. Übertragen, aufstocken oder aussteigen – die Initiative berät zu Fragen und Wünschen.

Erhöhung des Geschäftsguthabens

Wer seine Beteiligung an einer Genossenschaft ausbauen möchte, kann weitere Geschäftsanteile erwerben und damit sein Geschäftsguthaben erhöhen. Auch bei Prokon geht das ganz einfach: Jedes Mitglied kann einen Antrag auf zusätzliche Geschäftsanteile (je 50 Euro) stellen. Nach Zustimmung des Vorstandes bekommt das Mitglied eine Zulassungsbestätigung und überweist den Betrag für die neuen Anteile.

Besonders zum Ende des Jahres kann eine Beteiligungserhöhung attraktiv sein, um sich die Dividende fürs kommende Geschäftsjahr zu sichern – Achtung, hier gelten Fristen. Zudem stärkt eine Erhöhung des Geschäftsguthabens das Eigenkapital von Prokon.


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F

FvP

Die „Freunde von Prokon e. V.“ (FvP) sind ein unabhängiger Verein, der 2014 von ehemaligen Genussrechtsinhabern gegründet wurde. Ziel war es, die Anleger bzw. Gläubiger der insolventen Prokon GmbH zu organisieren und für den sogenannten Genossenschafts-Insolvenzplan zu motivieren, der die Neugründung von Prokon als Genossenschaft vorsah. Der FvP ist seit Mitte 2016 ein Mitglied der Prokon eG. Der Verein hat Stand Januar 2023 knapp 6.000 Mitglieder. Wie viele davon auch Mitglieder der Genossenschaft sind, ist der Prokon eG nicht bekannt. Der Vorsitzende des Vereins ist seit Vereinsgründung Herr Wolfgang Siegel. Dieser war von Juli 2015 bis Oktober 2017 auch stv. Vorsitzender des Aufsichtsrats der Prokon eG.


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G

Generalversammlung

Die Generalversammlung ist neben Vorstand und Aufsichtsrat ein Organ der Genossenschaft. Sie bildet quasi das Parlament, in dem die Genossenschaftsmitglieder ihr Mitbestimmungsrecht ausüben – jedes Mitglied hat eine Stimme. Per Vollmacht können Stimmen übertragen werden, ein Bevollmächtigter kann maximal zwei Mitglieder vertreten.

Die jährliche Generalversammlung von Prokon hat eine Menge zu tun: Sie verabschiedet das Jahresergebnis, entscheidet über Gewinnverwendung und Verlustdeckung, entlastet Vorstand und Aufsichtsrat, wählt den Aufsichtsrat, beschließt Satzungsänderungen und stellt manche Weichen für die Geschäftsentwicklung.

Grundsätzlich ist die Generalversammlung als Präsenzveranstaltung angelegt. Die Satzung erlaubt jedoch auch eine Briefwahl – sowohl schriftlich als auch elektronisch. Aufgrund der Coronapandemie fanden die Generalversammlungen 2020 und 2021 virtuell statt.

Geschäftsanteil

Mitglied einer Genossenschaft zu werden bedeutet immer, mindestens einen Geschäftsanteil zu übernehmen. Dieser ist für alle Mitglieder gleich hoch und beträgt bei Prokon 50 Euro. Mit dem Beitritt und der Zulassung ist die entsprechende Einzahlung für alle gezeichneten Geschäftsanteile zu leisten. Die Mitglieder der Prokon eG halten derzeit rund 4,5 Millionen Genossenschaftsanteile (Stand 11/2021).

Geschäftsguthaben

Das Geschäftsguthaben eines Genossenschaftsmitglieds umfasst die tatsächlichen Einzahlungen auf die übernommenen Geschäftsanteile zuzüglich Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge. Neben Rücklagen und Bilanzverlusten bildet das Geschäftsguthaben der Mitglieder somit das Eigenkapital von Genossenschaften – die Mitglieder sind also Eigentümer und Kapitalgeber.

Beschließt die Prokon-Generalversammlung eine Dividendenausschüttung, bekommen die Mitglieder auf ihr Geschäftsguthaben die Dividende entweder ausgezahlt oder es werden Verluste damit aufgefüllt. Das Geschäftsguthaben selbst darf Prokon im Laufe der Mitgliedschaft weder auszahlen noch als Sicherheit verwenden. Möchte ein Mitglied seine Geschäftsanteile verringern, kann es sein Geschäftsguthaben teilweise oder bei Ausscheiden aus der Genossenschaft vollständig auf ein anderes Mitglied übertragen.

Geschäftsmodell (der Prokon eG)

Seit der Gründung der Genossenschaft im Jahr 2015 plant, baut und betreibt Prokon Windenergieanlagen (an Land) in Deutschland, Polen und Finnland. Und das von Anfang bis Ende: Das Unternehmen sichert die Standorte, entwickelt die Projekte, holt die erforderlichen Genehmigungen ein, bereitet die Fremdfinanzierung vor und errichtet zusammen mit regionalen und überregionalen Partnern die schlüsselfertigen Windparks. Zudem erfolgt durch Tochtergesellschaften die Betriebsführung sowie Reparatur, Wartung und Instandhaltung von externen, nicht im Eigentum der Prokon stehenden Windparks. Damit deckt das Unternehmen alle wesentlichen Wertschöpfungsstufen der Erzeugung von Windenergie ab. Darüber hinaus betreibt Prokon die Entwicklung, Planung und Errichtung von Photovoltaik- und Biogasanlagen. Außerdem ist Prokon als Energieversorger im Handel von Ökostrom und Ökogas aktiv.

Guthabenabschreibung

Machen Genossenschaften in einem Geschäftsjahr Verlust, wird dieser auf die Mitglieder aufgeteilt. Das heißt: Zur Deckung des Verlusts wird ein Teil des Geschäftsguthabens abgeschrieben. Wie hoch die Guthabenabschreibung tatsächlich ausfällt, hängt vom Geschäftsguthaben eines Mitglieds ab.

Berechnet wird der Verlustanteil des einzelnen Mitglieds nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist – so sieht es die Prokon-Satzung vor. Mit dem Verlust von 2017 wurden bei Prokon Guthaben abgeschrieben. Die reduzierten Geschäftsguthaben der betroffenen Mitglieder werden seither mit den Dividenden der Folgejahre automatisch wieder aufgefüllt.

Mitglieder, die ab 2017 in die Genossenschaft eingetreten sind bzw. Guthaben die nach 2017 gezeichnet wurden, sind von der Guthabenabschreibung nicht betroffen.


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I

Informationspflichten

Unternehmen, die Anleihen oder Aktien herausgeben, unterliegen weitreichenden Informationspflichten. Die Informationspflichten garantieren u.a., dass jeder und jede Interessierte die wirtschaftliche Lage des Unternehmens in den jeweiligen Jahres- und Konzernabschlüssen studieren kann. Den Anleihebedingungen der Prokon-Anleihe zufolge muss die Genossenschaft innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres einen geprüften Einzel- und Konzernabschluss auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Doch damit nicht genug: Als Zwischeninformation muss ein Konzernhalbjahresabschluss veröffentlicht werden. Darüber hinaus ist Prokon verpflichtet, über alle Umstände öffentlich zu informieren, die den Wert der Anleihe beeinflussen können – das erfolgt in Form sogenannter Ad-hoc-Mitteilungen.

Insolvenzplan

Zahlungsunfähigkeit ist das Schreckgespenst jedes Unternehmens. Eine Insolvenz kann jedoch eine Chance für einen Neustart sein – vorausgesetzt, es gibt einen guten Plan. Ziel eines Insolvenzplans ist es, das angeschlagene Unternehmen durch Sanierung zu erhalten, zu stabilisieren und wieder ertragfähig zu machen.

Im Jahr 2014 ging die „alte“ Prokon GmbH insolvent. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens, das 2015 abgeschlossen wurde, wurde die „neue“ Prokon als Genossenschaft gegründet. Der Insolvenzplan beinhaltet im Wesentlichen die strategische Neuausrichtung und die Finanzierung. Die Geschäftstätigkeit wurde in die drei Geschäftsbereiche Service & Betrieb von Windenergieanlagen, Projektentwicklung und Energiehandel gegliedert. Genussrechte der Vorgängergesellschaft Prokon GmbH wurden in Mitgliedschaftsanteile an der neuen Genossenschaft umgewandelt – dadurch entstand Eigenkapital. Alle Bestandswindparks in Deutschland und Polen gingen in den Besitz der neuen Prokon eG. Die Genossenschaft kann sich nur durch die Anleihe und einen Betriebsmittelkredit Fremdkapital beschaffen. Zwecks Bedienung der Anleihe und dem Aufbau neuer Liquidität ist im Insolvenzplan vorgesehen, dass die Prokon eG Windparkprojekte ganz oder teilweise mit Gewinn verkauft.

Diese Maßnahmen haben die Prokon eG auf stabile Beine gestellt– das belegen die Finanzberichte der Genossenschaft.

Installierte Leistung

In der Elektrizitätswirtschaft spricht man von installierter Leistung, wenn die theoretische Spitzenleistung einer bereits gebauten Anlage zur Stromerzeugung gemeint ist, also auch einer Windkraftanlage. Manchmal ist auch von Nennleistung die Rede: Damit ist im Prinzip das Gleiche gemeint, nur dass es sich hierbei um die Leistung handelt, die der Hersteller nennt. Theoretisch sind letztlich beide Werte, da sie einen Betrieb ohne jegliche Beeinträchtigungen und unter definierten Standardbedingungen vor allem einer idealen Windgeschwindigkeit beschreiben. Da Wind- und Solarenergie starken Schwankungen unterworfen sind, wird die Spitzenleistung praktisch nicht erreicht. Ohnehin darf sie nicht überschritten werden, daher regelt sich ein Windrad bei extremen Wetterbedingungen automatisch auf die Nennleistung herunter.

Bislang hat Prokon Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von 613,9 MW in Deutschland, 90,0 MW in Polen und 81,0 MW in Finnland ans Netz angeschlossen. Davon betreibt die Genossenschaft aktuell 471,2 MW komplett. Darüber hinaus hat die Genossenschaft für Repoweringzwecke einen Windpark mit vier Anlagen und einer installierten Leistung von 2,4 MW erworben. (Stand Dezember 2021). Zudem hat die Prokon eG die Projektierung, den Bau und die Inbetriebnahme im Auftrag einer Bürgerenergiegesellschaft durchgeführt – die installierte Leistung beträgt 13,2 MW. Deutschlandweit wurden bis Ende Dezember 2020 insgesamt 54.938 MW an Land installiert.


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K

Konzern

Als Konzern gilt ein Unternehmen, wenn es zu einem großen Anteil an mindestens einem anderen Unternehmen beteiligt ist und dieses „beherrscht“. Wie groß das beherrschende Unternehmen ist, spielt dabei keine Rolle. Das beherrschende Unternehmen nennt man Konzernmutter – sie hat letztlich das Sagen. Im Prokon-Konzern ist die PROKON Regenerative Energien eG die Konzernmutter und zugleich die Muttergesellschaft des Teilkonzerns Deutschland. Der Konzernmutter gehören außerdem zu 100 Prozent die Muttergesellschaft des Teilkonzerns Polen und eine Gesellschaft in Finnland. Wie in einer Großfamilie gibt es im Prokon-Konzern zahlreiche Tochtergesellschaften – u.a. die Windparkgesellschaften mit den einzelnen Windpark. Die jeweilige Muttergesellschaft ist an den meisten Töchtern zu 100 Prozent beteiligt.

Der Begriff „Konzern“ meint hier die handelsrechtlich relevante Unternehmensstruktur mit Mutter- und Tochtergesellschaften und ist keine umgangssprachliche Wertung wie sie in Begriffen „Macht der Konzerne“ oder „Großkonzerne“ zum Ausdruck kommt. Tatsächlich konnten nach ursprünglichem Konzernrecht weitgehend nur Aktiengesellschaften einen Konzern bilden, heute müssen das bei vorliegen der handelsrechtlichen Kriterien auch auch Unternehmen in anderen Rechtsformen wie z. B. GmbHs, Personengesellschaften und Genossenschaften.

Konzernkonsolidierung

Beherrscht ein Mutterunternehmen mindestens ein Tochterunternehmen, gilt es als Konzern und es besteht vom Grundsatz eine Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses unter Berücksichtigung einer sogenannten Konzernkonsolidierung-. Das bedeutet: Der wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen den Konzernunternehmen mit den gegenseitigen Leistungen müssen bereinigt werden, da im Konzernabschluss die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen ist, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären.

Praktisch heißt das, dass das Mutterunternehmen – also auch die PROKON Regenerative Energien eG – zusätzlich zum eigenen Jahresabschluss einen Konzernabschluss anfertigen muss. Dieser fasst die Geschäftstätigkeit der Mutter und Töchter zusammen. Dabei müssen Tochterunternehmen, die hinsichtlich der Vermögen, Finanz- und Ertragslage des Konzerns eine untergeordnete Rolle spielen, nicht einbezogen werden. Wie alle Konzerne veröffentlicht auch Prokon die Konzernabschlüsse, sodass sich jedermann ein Bild von der wirtschaftlichen Lage des Prokon-Konzerns machen kann.

Kreditvergabe (an Tochtergesellschaften)

Prokon vergibt Kredite an Tochtergesellschaften, auch in Finnland und Polen. Das hat in der Regel einen ganz einfachen Grund: Die Tochtergesellschaften brauchen die finanziellen Mittel, um ein neues Projekt zunächst zu entwickeln und dann zu realisieren. Die Kredite werden verzinst und führen in den kommenden Jahren zu Zinseinnahmen bei Prokon.

Die Windenergieprojekte in Finnland entwickeln sich positiv. Die Projektesind allerdings deutlich größer als in Deutschland. Entsprechend sind bei finnischen Windparks das notwendige Eigenkapital und der Liquiditätsbedarf vergleichsweise hoch. Zugleich haben die realisierten und in Realisierung befindlichen Projekte gezeigt, dass attraktive Renditen realistisch sind. Das ermöglichen neben Ertrag, Größe und Kostenstruktur des Projekts die am Markt realisierbaren Börsenstrompreise. Mittels Kreditvergabe will Prokon dieses Wachstumspotenzial nutzen.

Kündigung

Jedes Genossenschaftsmitglied kann zum Ende eines Geschäftsjahres seine Mitgliedschaft oder einzelne Geschäftsanteile schriftlich kündigen. Die Satzung der Prokon eG sieht in beiden Fällen eine Frist von drei Jahren vor. Das passiert dann mit dem Geschäftsguthaben: Das ausscheidende Mitglied kann es einem anderen Mitglied übertragen oder Prokon zahlt innerhalb von sechs Monaten ein Auseinandersetzungsguthaben aus. Dieses beträgt je Geschäftsanteil 50 Euro. Es kann auch weniger sein, wenn die Generalversammlung beschlossen hat, Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung einzusetzen.

Eine Kündigung ist nicht in Stein gemeißelt und lässt sich jederzeit innerhalb der Kündigungsfrist und rechtzeitig, bevor sie wirksam wird, zurücknehmen. Das ist schnell gemacht: einfach die Rücknahme der Kündigung online im Prokon-Mitgliederportal unter „Meine Mitgliedschaft“ vornehmen oder formlos die Rücknahme erklären und unterschrieben an Prokon schicken. Dann muss die Genossenschaft nur noch einverstanden sein – das teilt sie schriftlich mit.


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Projektierungserlöse

Das Geschäftsmodell von Prokon beinhaltet die Planung, den Bau und den Betrieb von Windenergieanlagen sowie den Verkauf von Strom an Endkunden. Von Prokon projektierte Windparks werden auch ganz oder teilweise an externe Investoren veräußert. Die Erlöse daraus, also die Projekterlöse, bedienen die Anleihe, decken die Ausgaben der Genossenschaft, fließen in die Entwicklung neuer Projekte und kompensieren in windarmen Jahren fehlende Erträge aus der Stromproduktion. Mit der Gründung der Windauf eG haben Prokon-Mitglieder wiederum eine Möglichkeit geschaffen, Projekterlöse zu erzielen und zugleich neue Windparks in der „Familie“ zu halten und nicht an fremde Dritte verkaufen zu müssen.


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R

Repowering

Vor rund 40 Jahren gingen die ersten kommerziell genutzten Windenergieanlagen in Betrieb. Inzwischen sind die Anlagen nicht nur größer geworden, sondern auch deutlich leistungsfähiger. Daher ist Repowering besonders attraktiv: An bewährten Standorten werden Altanlagen durch neue ersetzt. Meist mit weniger, aber leistungsfähigeren Anlagen lässt sich so der Stromertrag vervielfachen. Die neuen Anlagen laufen mit größerer Nabenhöhe, einem Vielfachen an Rotorfläche und mehr Volllaststunden. Außerdem sind sie meistens leiser, besser regelbar und können so zur Netzstabilisierung beitragen.

Da die Förderung durch das Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) in der Regel nach 20 Jahren ausläuft, müssen auch die Prokon-Windkraftanlagen nach und nach allein zurechtkommen. Wo immer es möglich ist, wird Prokon die Anlagen repowern. Bis 2026 sollen 13 Windparks repowert werden (Stand Dezember 2021). An Standorten, wo Repowering etwa wegen neuer Regelungen oder Rahmenbedingungen nicht möglich ist, können die Anlagen aus technischer Sicht häufig noch bis zu zehn Jahre lang weiterlaufen.


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Technische Verfügbarkeit

Gute Windjahre sind nur dann auch wirtschaftlich gute Jahre, wenn die Windenergieanlagen verlässlich Strom produzieren. Sie müssen einwandfrei funktionieren, also technisch verfügbar sein. Hohe Standards bei Wartung und Sicherheit sorgen dafür, dass Windkraftanlagen in Deutschland eine technische Verfügbarkeit von bis zu 98 Prozent haben. Kleinste Reparaturen werden schnell erledigt, damit größere Schäden gar nicht erst entstehen. Große Havarien entstehen sehr selten und fast immer infolge eines Unwetters.

Auch auf die Prokon-Windparks ist Verlass: 2021 lag die technische Verfügbarkeit der Anlagen in Deutschland bei 96,4 Prozent. Im Jahr 2020 glänzten die polnischen Anlagen sogar mit einer Verfügbarkeit von 99,13 Prozent – es gab also kaum reparaturbedingte Stillstände. Diese hohen Standards will Prokon halten und bildet daher eigene Mechatroniker aus. Zudem überwacht Prokon seine Anlagen rund um die Uhr mit einem Fernüberwachungssystem. Mithilfe eines sogenannten Condition-Monitoring-Systems wird auch der Zustand verschiedener Bauteile der Windenergieanlage vorsorglich überprüft, sodass kleinste Störungen frühzeitig auffallen und die Techniker eingreifen können, bevor es zu größeren Schäden kommt und die Räder stillstehen.

Tochtergesellschaften (in Kombination mit Konsolidierung)

Eine Tochtergesellschaft ist ein eigenständiges Unternehmen, das aber wirtschaftlich von einer Muttergesellschaft abhängt. Man sagt auch, es wird vom Mutterunternehmen beherrscht. Die Mutterfirma bildet zusammen mit den Töchtern einen Konzern.

Zum Prokon-Konzern mit seiner Mutterfirma PROKON Regenerative Energien eG gehören größere und kleinere Tochtergesellschaften. Der Konzern als Ganzes ist zu einer Konzernkonsolidierung verpflichtet. Für den Konzernabschluss werden vor allem die größeren Tochtergesellschaften in den sogenannten Konsolidierungskreis einbezogen. Viele kleinere Prokon-Töchter spielen hingegen keine Rolle bei der Konsolidierung. Das liegt daran, dass sie für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung sind. Auch Gesellschaften, die verkauft werden sollen, müssen nicht konsolidiert werden. Welche Tochtergesellschaften im Einzelnen zum Konsolidierungskreis zählen, ist in den Konzernabschlüssen zu finden.


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U / Ü

Übertragung

Genossenschaftsmitglieder können ihr Geschäftsguthaben ganz oder teilweise auf andere Mitglieder übertragen. Geschäftsanteile hingegen können nicht übertragen werden – so ist es gesetzlich geregelt. Bei Übertragungen bleibt das Prokon-Geschäftsguthaben unterm Strich das gleiche, da weder etwas abfließt noch etwas hinzukommt. Lediglich die Anzahl der Mitglieder kann sich verändern: Wenn beispielsweise ein ausscheidendes Mitglied sein Geschäftsguthaben einem anderen Mitglied überträgt, dann hat Prokon ein Mitglied weniger. Umgekehrt gibt es Mitgliederzuwachs, wenn ein Mitglied sein Guthaben teilweise auf ein neu hinzukommendes Mitglied überträgt. Grundsätzlich muss der Vorstand allen Übertragungen zustimmen. Scheidet ein Mitglied mit der Übertragung des Geschäftsguthabens aus, findet zudem keine Auseinandersetzung statt.


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kein Eintrag


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Windauf eG

Die Gründung der Energiegenossenschaft Windauf eG erfolgte auf Anregungen der Mitglieder der Prokon eG. Wir nennen sie deshalb auch gerne Schwester-Genossenschaft. Sie kauft und betreibt Windparks und Photovoltaikanlagen, die Prokon gebaut hat. Prokon verkauft einen Teil der neu gebauten Windparks, um mit den Erlösen die Anleihe zu bedienen. Damit die neuen Anlagen nicht nur an externe Investoren gehen, haben Prokon-Mitglieder 2019 die Windauf eG gegründet. Prokon wiederum übernimmt als Dienstleister den Service und die Wartung der Windauf-Anlagen. Prokon-Mitglieder, die sich bei Windauf engagieren, können somit vom Betrieb der Anlagen profitieren. Die eingebrachten Geschäftsguthaben werden mit mindestens 2,5 Prozent pro Jahr verzinst.


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Zulassung

Wer Mitglied einer Genossenschaft werden möchte, muss nicht nur ein Beitrittsformular ausfüllen, sondern braucht auch die Zustimmung der Genossenschaft – also eine Zulassung. Bei Prokon gehört die Zulassung von Mitgliedern satzungsgemäß zu den Aufgaben des Vorstands. Sobald der Vorstand diese Zulassung erteilt hat, können  Geschäftsanteile (mindestens einer in Höhe von 50 Euro) zu erwerben. Auch bei verschenkten Prokon-Mitgliedschaften muss das Neumitglied vom Vorstand zugelassen werden. Bestandsmitglieder können zudem weitere Geschäftsanteile erwerben – auch dafür ist eine Zulassung durch den Vorstand nötig.

Zum Jahresende heißt es dabei: Gut aufgepasst! Damit ein Zulassungsprozess noch im selben Jahr abgeschlossen und der Dividendenanspruch fürs kommende Jahr gesichert ist, gelten Fristen für den Eingang von Beitritts- und Beteiligungserklärungen.

Zulassungsbescheinigung

Sobald der Prokon-Vorstand den Beitritt eines Neumitglieds oder den Erwerb weiterer Geschäftsanteile zugelassen hat, erhält das Mitglied eine Zulassungsbescheinigung. Damit wird dann auch die Einzahlung für die erworbenen Geschäftsanteile fällig.

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Dann schreiben Sie uns eine E-Mail an mitglieder@prokon.net