Mitteilung zum erfolgreichen Vorgehen zu rechtswidrigen Äußerung des FvP

(10.03.2023)

Liebe Mitglieder,

wir möchten Sie darüber informieren, dass und warum die Prokon eG und die Energiegenossenschaft Windauf eG in der letzten Zeit gezwungen waren, mehrere erfolgreiche äußerungsrechtliche Gerichtsverfahren gegen den Verein Freunde von Prokon (FvP) und Herrn Wolfgang Siegel persönlich anzustrengen, in denen mehrfach gerichtlich bestätigt wurde, dass Äußerungen des FvP rechtswidrig waren:

Der FvP fällt in seinen Mitgliederbriefen immer wieder mit falschen, irreführenden oder irreführend mehrdeutigen Äußerungen über die Prokon eG und die Windauf eG auf. FvP versucht in seiner Fundamental-Opposition sämtliche Register zu ziehen und schreckt dabei nachweislich und gerichtlich mehrfach bestätigt nicht davor zurück, mit unzulässigen Behauptungen zu arbeiten.

Die Prokon eG ist ebenso wie die Windauf eG insbesondere auch im Sinne des Schutzes ihrer Mitglieder gehalten, gegen grenzwertige Äußerungen des FvP vorzugehen. Denn falsche und irreführende Aussagen sind geeignet, das Ansehen der Prokon eG und damit die Werthaltigkeit des Vermögens der Mitglieder nachhaltig zu beschädigen.

Die mit Äußerungen der FvP beschäftigten Kölner Gerichte haben in den nachfolgenden Fällen bestätigt, dass der FvP rechtswidrig berichtet hat:

Im FvP-Mitgliederbrief vom 28.01.2022 wurde fälschlicherweise behauptet, dass der Prüfer des Genossenschaftsverbandes Fragen zur Erläuterung seines Berichts zur Zukunftsfähigkeit von Prokon in der letzten Generalversammlung nicht selbst beantwortet habe. Diese Tatsachenbehauptung ist falsch, da der Prüfer Fragen zur Erläuterung seines Berichts sehr wohl selbst beantwortet hat. Bedeutsam ist die Aussage unter anderem auch deshalb, da der Prüfer in seiner Aussage bestätigt hat, dass die positive Fortführungsprognose für die Prokon eG Gegenstand der Prüfung und somit mit dem uneingeschränkten Testat abgedeckt sei. Es macht daher einen erheblichen Unterschied, ob Prokon diese Aussage trifft oder ein Wirtschaftsprüfer des Genossenschaftsverbands.

FvP und Herr Siegel wurden mit einer Abmahnung aufgefordert, diese Falschbehauptung zu unterlassen. Nachdem beide der Aufforderung nicht nachkommen wollten, musste vor dem Landgericht Köln ein Verbot dieser Falschbehauptung mit Urteil vom 27.07.2022 erstritten werden (Az. 28 O 67/22). Nachdem das Oberlandesgericht Köln im Berufungsverfahren den Hinweis erteilte, dass es die Aussage ebenfalls für rechtswidrig hält, haben FvP und Herr Siegel das Verbot anerkannt.

Erst nach Aufforderung durch die Prokon eG hat der FvP seine Mitglieder am 22.02.2023 mit einer Richtigstellung über die vormals irreführende Falschdarstellung informiert. Bemerkenswert ist dabei, dass die Richtigstellung des FvP nicht etwa freiwillig, sondern erst nach einer entsprechenden Aufforderung mehr als ein halbes Jahr später erfolgte. Möglicherweise hoffte man auf Seiten des FvP somit, dass den Mitgliedern die Falschdarstellung verborgen bleiben könnte. Jedenfalls gab es keine proaktive Richtigstellung des FvP.

Mit einer solchen Falschbehauptung zu vermeintlichen Unregelmäßigkeiten in der Prokon-Generalversammlung wird nicht nur in irreführender Art und Weise das Vertrauen von Prokon-Genossen in die Genossenschaft erschüttert, sondern auch das Vertrauen potenzieller neuer Anleger erschüttert. Denn wer möchte in eine Genossenschaft investieren, in der wie seitens des FvP fälschlicherweise suggeriert – in der Gesellschafterversammlung irreführend und intransparent gehandelt wird? Solche irreführenden Darstellungen sind letztlich auch dazu geeignet, potenzielle Neumitglieder von der Zeichnung von Geschäftsguthaben an der Prokon eG abzuhalten und damit geeignet, das Interesse aller Mitglieder zu beschädigen. Gut, dass das Landgericht Köln diese Praxis im Sinne der Mitglieder verboten hat!

Es konnten dabei gegenüber dem FvP und Herrn Siegel nicht nur Unterlassungsansprüche durchgesetzt werden, sondern diese wurden auch zur Erstattung entstandenen Kosten herangezogen. So hat das Landgericht Köln bis zum heutigen Tage Kostenerstattungsansprüche der PROKON eG in Höhe von knapp 3.000,- € gegen FvP/Siegel tituliert.

Auch im Mitgliederbrief November 2022 hatte sich der FvP – bestätigt durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln – irreführend rechtswidrig geäußert.

FvP hatte behauptet, dass bei der Windauf eG nur die 12 ordentlichen Mitglieder über den erwirtschafteten Bilanzgewinn verfügen. Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 30.01.23 (Az. 15 W 1/23) bestätigt, dass diese Aussage rechtswidrig war, da sie irreführend mehrdeutig ist: Eine nicht unerhebliche Anzahl von Lesern hätte die Äußerung – so die Wertung des Oberlandesgerichts – so verstanden, dass der genannte Bilanzgewinn lediglich den zwölf ordentlichen Mitgliedern „zukommt“. Tatsächlich sei dies aber falsch: Denn der Bilanzgewinn kommt entgegen der irreführenden Darstellung im FvP-Mitgliederbrief natürlich allen Windauf-Mitgliedern zugute und nicht nur den 12 ordentlichen Mitgliedern.

Erst auf Druck und nach richterlichem Hinweis des Oberlandesgerichts Köln hat der FvP dann eine klarstellende Erklärung abgegeben und zudem anwaltlich versprochen, sich zukünftig nicht mehr in dieser irreführenden Art und Weise zu äußern. Dadurch konnte der FvP gerade noch ein formales gerichtliches Verbot vermeiden. Die Kosten des Verfahrens müssen der FvP und Herr Siegel laut Beschluss des OLG Köln aber natürlich tragen, weil die Aussage unzulässig war.

Es wird somit über die o.g. Kosten hinaus zu einer weiteren Belastung der FvP-Kasse durch Kostenerstattungen wegen rechtswidriger Darstellungen kommen.

Die Prokon eG hat über oben genannten Äußerungen hinaus auch andere – aus Sicht der Prokon mindestens grenzwertige – Äußerungen gerichtlich angegriffen. Nicht alle angegriffenen Äußerungen wurden dabei gerichtlich untersagt, weil es sich im Äußerungsrecht stets um Abwägungsentscheidungen handelt und es auch Fälle gab, in denen die Richter die grenzwertigen Aussagen noch für zulässig hielten.

Die Prokon eG wird aber auch zukünftig in jedem Fall grenzwertiger Äußerungen des FvP mit rechtlichen Schritten vorgehen, um die Werthaltigkeit der Genossenschaftsanteile gegen einen drohenden Wertverlust infolge von Falschdarstellungen des FvP zu verteidigen.