Kann ich mein Geschäftsguthaben übertragen?

Als Mitglied können Sie jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, Ihr Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag auf eine andere Person übertragen, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. Durch die Übertragung Ihres gesamten Geschäftsguthabens scheiden Sie ohne Auseinandersetzung aus der Prokon eG aus (Komplettübertragung, §29 Abs. 4 Satzung).

Sie können jedoch auch einen Teil Ihres Geschäftsguthabens übertragen und damit die Anzahl Ihrer Geschäftsanteile verringern (Teilübertragung, §29 Abs. 5 Satzung).

Sie möchten Ihr Geschäftsguthaben teilweise oder vollständig übertragen? Bitte teilen Sie uns dazu folgende Angaben mit, damit wir ein Formular zur Übertragung für Sie vorbereiten können:

  1. Name und Anschrift des übertragenden Mitglieds
  2. Mitglieds-Nr. des übertragenden Mitglieds
  3. Handelt es sich um eine Teilübertragung oder vollständige Übertragung des Geschäftsguthabens?
  4. das zu übertragende Geschäftsguthaben in Euro
  5. Name und Anschrift des Erwerbers
  6. Mitglieds-Nr. des Erwerbers (sofern vorhanden bzw. bekannt)

Sobald uns die vorstehenden Angaben vorliegen, schicken wir ein vorausgefülltes Formular zur Übertragung wahlweise an Sie als übertragendes Mitglied oder an den Erwerber Ihres Geschäftsguthabens. Zur wirksamen Ausführung der Übertragung, senden Sie das durch beide Vertragsparteien unterschriebene Übertragungsformular im Original bitte per Post an:

Prokon Regenerative Energien eG

Kirchhoffstraße 3

25524 Itzehoe

Eine Übertragung von Geschäftsguthaben von einem Mitglied auf einen Erwerber wird mit dessen Zulassung des Beitritts zur Prokon eG oder mit Zulassung von weiteren Geschäftsanteilen zur Übernahme des Geschäftsguthabens durch den Vorstand wirksam.

Hinweis:

Wird Geschäftsguthaben auf ein Mitglied übertragen, dessen Geschäftsguthaben unterhalb des Nominalwertes seiner Geschäftsanteile liegt (z. B. infolge Abschreibung), muss dieses übertragene Geschäftsguthaben nach § 15b Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes zunächst dafür verwendet werden, das bisherige Geschäftsguthaben aufzufüllen, bevor neue Geschäftsanteile gezeichnet werden können. Sollte nach einer solchen Auffüllung von dem übernommenen Geschäftsguthaben kein Rest verbleiben für den weitere Geschäftsanteile erworben werden müssen, wird die Übertragung zum Datum des Übertragungsvertrages wirksam.

Soweit an die Mitglieder eine Dividende ausgeschüttet wird erfolgt die Verteilung gemäß §35 Abs. 2 Satzung. Für die Verteilung des Jahresüberschusses ist der Stand der Geschäftsanteile maßgeblich, die ein Mitglied am Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresüberschuss entstanden ist, erworben hat.